„wir bearbeiten strafrechtliche Revisionen vor
dem Bundesgerichtshof“
Eine
Revision
zu
führen
ist
eine
schwierige
Angelegenheit
und
erfordert
die
unbedingte
Bereitschaft
sich
intensiv
mit
dem
bisherigen
Prozessverlauf
zu
beschäftigen.
Für
die
Verurteilten
ist
es
die
vorerst
letzte
Chance
sich
umfangreich
gegen
eine gerichtliche Entscheidung zu wehren; allerdings mit hohen - auch formalen -Anforderungen.
Zulässig
ist
die
Revision
gem.
§
333
StPO
gegen
Urteile
der
Strafkammern
und
der
Schwurgerichte
sowie
gegen
die
im
ersten
Rechtszug
ergangenen
Urteile
der
Oberlandesgerichte.
Auch
kann
wenn
gegen
ein
Urteil
eine
Berufung
zulässig
ist
gem. § 335 Abs.1 StPO dieses auch statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
Der
Beurteilung
des
Revisionsgerichts
unterliegen
dabei
auch
die
Entscheidungen
die
dem
Urteil
vorausgegangen
sind
soweit
es
auf
ihnen
beruht.
Dies
gilt
nicht
für
Entscheidungen,
die
ausdrücklich
für
unanfechtbar
erklärt
oder
mit
der
sogenannten
sofortigen
Beschwerde anfechtbar sind.
Gem.
§
337
StPO
kann
die
Revision
inhaltlich
allerdings
nur
darauf
gestützt
werden,
daß
das
Urteil
auf
einer
Verletzung
eines
Gesetzes
beruht,
d.h.
wenn
eine
Rechtsnorm
nicht
oder
nicht
richtig
angewendet
worden
ist.
Eine
erneute
Verhandlung
und
eine
Beweisaufnahme
gibt
es
dabei
regelmäßig
nicht,
da
das
Revisionsgericht
den
Sachverhalt
so
zu
Grunde
legt,
wie
diesen
die
Vorinstanz(en) festgestellt haben - unabhängig davon, ob dieser Sachverhalt tatsächlich der Wahrheit entspricht.
Gem. § 338 StPO beruht ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes, wenn
1.
das
erkennende
Gericht
nicht
vorschriftsmäßig
besetzt
war;
war
nach
§
222a
StPO
die
Mitteilung
der
Besetzung
vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
b)
der
rechtzeitig
und
in
der
vorgeschriebenen
Form
geltend
gemachte
Einwand
der
vorschriftswidrigen
Besetzung
übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d)
das
Gericht
in
einer
Besetzung
entschieden
hat,
deren
Vorschriftswidrigkeit
es
nach
§
222b
Abs.
2
Satz
2
StPO
festgestellt hat;
2.
bei
dem
Urteil
ein
Richter
oder
Schöffe
mitgewirkt
hat,
der
von
der
Ausübung
des
Richteramtes
kraft
Gesetzes
ausgeschlossen war;
3.
bei
dem
Urteil
ein
Richter
oder
Schöffe
mitgewirkt
hat,
nachdem
er
wegen
Besorgnis
der
Befangenheit
abgelehnt
war
und
das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
die
Hauptverhandlung
in
Abwesenheit
der
Staatsanwaltschaft
oder
einer
Person,
deren
Anwesenheit
das
Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
das
Urteil
auf
Grund
einer
mündlichen
Verhandlung
ergangen
ist,
bei
der
die
Vorschriften
über
die
Öffentlichkeit
des
Verfahrens verletzt sind;
7.
das
Urteil
keine
Entscheidungsgründe
enthält
oder
diese
nicht
innerhalb
des
sich
aus
§
275
Abs.
1
Satz
2
und
4
StPO
ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
die
Verteidigung
in
einem
für
die
Entscheidung
wesentlichen
Punkt
durch
einen
Beschluß
des
Gerichts
unzulässig
beschränkt worden ist.
Angemerkt
sei
daher,
dass
wir
als
Verteidiger
stets
bereits
eine
etwaige
Revision
vor
Augen
haben.
Unser
Ziel
ist
zwar
immer
ein
Freispruch
bzw.
die
Einstellung
auch
in
den
unteren
Instanzen,
allerdings
dürfen
etwaige
Chancen
einer
Revision
nicht
geschmälert werden.
Entsprechend
muss
deswegen
versucht
werden,
das
Gericht
möglichst
häufig
in
Situationen
zu
bringen,
in
denen
es
Fehler
machen
kann,
da
nur
diese
in
einer
etwaige
Revision
–
sofern
nicht
ohnehin
ein
Freispruch
oder
eine
Einstellung
erfolgt
–
zum
Erfolg
führen.
Verteidiger
die
daher
z.B.
keine
Vielzahl
von
Anträgen
stellen
oder
sich
vorschnell
den
Handlungen
des
Gerichtes
oder
der
Staatsanwaltschaft
beugen,
können
sich
daher
nach
unserer
Ansicht
die
Chance
vergeben,
dass
diese
Fehler
im
Rahmen
der
Revision
zum
Aufheben
des
Urteils
führen
können.
Zurückhaltende
Verteidigung
ist
daher
nicht
im
Sinne des Angeklagten.
Auch
sollte
eine
Verurteilung
schon
deswegen
nicht
vorschnell
akzeptiert
werden,
da
noch
nicht
einmal
eine
gefestigte
Rechtsprechung
ein
Ausschlussgrund
für
eine
erfolgreiche
Revision
wäre.
Ansichten
und
Vorstellungen
können
sich
nämlich
über
die
Zeit
ändern
und
sollten
dies
wohl
gerade
vor
dem
Hintergrund
der
gesellschaftlichen
Akzeptanz
strafrechtlicher
Sanktionen
auch.
Rechtsansichten
die
früher
einmal
zeitgemäß
waren,
müssen
es
heute
nicht
mehr
sein.
Am
plastischten
bringt dies wohl ein Urteil des BAG zum Ausdruck.
“...Die
über
den
Einzelfall
hinausreichende
Wirkung
fachgerichtlicher
Gesetzesauslegung
beruht
nur
auf
der
Überzeugungskraft
ihrer
Gründe
sowie
der
Autorität
und
den
Kompetenzen
des
Gerichts.
Ein
Gericht
kann
deshalb
von
seiner
bisherigen
Rechtsprechung
abweichen,
auch
wenn
keine
wesentlichen
Änderungen
der
Verhältnisse
oder
der
allgemeinen
Anschauungen
eingetreten
sind.
Eine
Änderung
der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ist
somit
grundsätzlich
unbedenklich,
wenn
sie
hinreichend
begründet
ist
und
sich
im
Rahmen
einer
vorhersehbaren
Entwicklung
hält.
Es
reicht
aus,
wenn
ein
Gericht
den
im
Rechtsstaatsprinzip
verankerten
Grundsatz
des
Vertrauensschutzes
beachtet
und
ihm
erforderlichenfalls
durch
Billigkeitserwägungen
Rechnung
trägt
(vgl.
BAG
Urteil
vom 10.12.2013, 9 AZR 494/12, Rn. 16 mit Hinweis auf BAG Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27).”
Auch
sei
in
diesem
Zusammenhang
angemerkt,
dass
wir
entsprechend
stets
versuchen
vorteilhafte
Ansichten
aus
anderen
Rechtsgebieten für unsere Mandanten durch einen Blick “über den Tellerrand” nutzbar zu machen.
Gerade
Verurteilungen
in
einer
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
sollten
nicht
zuletzt
gerade
nach
dem
Kachelmann-
Urteil stets krititsch hinterfragt werden.
Steht
daher
Aussage
gegen
Aussage
und
hängt
z.B.
die
Entscheidung
allein
davon
ab,
welcher
Person
das
Gericht
Glauben
schenkt,
bedarf
es
nach
ständiger
obergerichtlicher
Rechtsprechung
einer
umfassenden
Darstellung
der
relevanten
Aussage
und
des
Aussageverhaltens
des
Belastungszeugen.
Bei
einer
solchen
Beweislage
muss
der
Tatrichter
erkennen
lassen,
dass
er
alle
Umstände,
welche
die
Entscheidung
zu
beeinflussen
geeignet
sind,
erkannt
und
in
seine
Überlegungen
einbezogen
hat
(vgl.
OLG
Bamberg,
Beschluss
vom
09.
Juli
2014,
Az.3
Ss
78/14).
Dies
gilt
sowohl,
wenn
ein
Angeklagter
freigesprochen
wird,
weil
sich
das
Gericht
von
der
Richtigkeit
der
belastenden
Aussage
eines
Zeugen
nicht
überzeugen
kann,
als
auch
im
Falle
der
Verurteilung
(st.Rspr.;
vgl.
nur
BGHR
StPO
§
261
Beweiswürdigung
14;
BGH
NStZ-RR
2002,
174
und
StV
2004,
58).
In
Fällen
in
denen
der
einzige
unmittelbare
Tatzeuge
dem
Gericht
aus
von
der
Justiz
nicht
zu
vertretenden
Gründen
nicht
zur
Verfügung
steht,
weil
er
beispielsweise
von
seinem
Zeugnisverweigerungsrecht
nach
§
52
StPO
Gebrauch
macht,
gelten
sogar
noch
strengere
Anforderungen
an
die
Beweiswürdigung
(vgl.
BGHSt
46,
93;
55,
70;
vgl.
auch
BVerfG
NJW
2010,
925).
Dies
ist
schon
deshalb
geboten,
weil
der
Tatrichter
gehindert
ist,
sich
einen
persönlichen
Eindruck
vom
Zeugen
zu
verschaffen,
und
daher
die
Beurteilung
der
Glaubwürdigkeit
besonders
schwierig
ist
(vgl.
OLG
Bamberg,
Beschluss
vom
09.
Juli 2014, Az.3 Ss 78/14).
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